KAPITEL 1 – NAME, SITZ UND DAUER
Artikel 1 – Name
Die Vereinigung trägt den Namen „Ave Europa“.
Artikel 2 – Rechtsform
Die Vereinigung ist eine internationale gemeinnützige Vereinigung (forening) nach dänischem Recht, gegründet als rechtlicher Träger der paneuropäischen föderalistischen Organisation Ave Europa. Sie handelt als internationale und paneuropäische föderalistische juristische Person, ohne eine nationale Sektion zu sein.
Artikel 3 – Sitz
Der offizielle Sitz befindet sich in Bække, Dänemark. Der Vorstand kann den Sitz innerhalb des Königreichs Dänemark verlegen.
Artikel 4 – Dauer
Die Vereinigung ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
KAPITEL 2 – ZWECK UND TÄTIGKEITEN
Artikel 5 – Zweck
Zweck der Vereinigung ist es, die Interessen und die Struktur von Ave Europa als internationale paneuropäische föderalistische Bewegung zu vertreten und zu unterstützen, insbesondere durch:
- Vertretung von Ave Europa auf internationaler und rechtlicher Ebene;
- Schutz und Verwaltung der Marke, des geistigen Eigentums und der Identität von Ave Europa;
- Verwaltung der zentralen Mittel;
- Koordinierung paneuropäischer Tätigkeiten;
- vorübergehendes Handeln als rechtlicher Träger im Namen von Ave Europa, bis die belgische AISBL ihre Tätigkeit aufnimmt.
Artikel 6 – Tätigkeiten
Die Vereinigung kann alle Tätigkeiten ausüben, die unmittelbar oder mittelbar zur Erreichung ihrer Ziele beitragen, im Einklang mit dänischem Recht.
KAPITEL 3 – MITGLIEDSCHAFT UND LEITUNG
Artikel 7 – Mitglieder
Die amtierenden Mitglieder des Vorstands sind die einzigen Mitglieder der Vereinigung. Nationale Sektionen gelten nicht als Mitglieder.
Artikel 8 – Vorstand
Die Vereinigung wird von einem Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern geleitet. Die Vorstandsmitglieder bilden zugleich die rechtliche Mitgliedschaft der Vereinigung. Der Vorstand handelt sowohl als Leitungsorgan als auch als Mitgliederversammlung.
Artikel 9 – Befugnisse des Vorstands
9.1 Der Vorstand ist das oberste und einzige Leitungsorgan der Vereinigung und hat alle Befugnisse, die nach dänischem Recht sowohl Mitgliedern als auch Vorstandsmitgliedern vorbehalten sind. Zu seinen Befugnissen gehören insbesondere:
- Änderung dieser Satzung;
- Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
- Genehmigung der Jahresabschlüsse;
- Treffen strategischer Entscheidungen.
9.2 Beschlüsse des Vorstands sind verbindlich, wenn sie mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst werden, sofern mindestens 50 % aller amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit (2/3) aller amtierenden Vorstandsmitglieder.
9.3 Beschlüsse des Vorstands werden in einem schriftlichen Protokoll festgehalten, das vom Vorsitz oder einem dazu bestimmten Mitglied unterzeichnet wird.
Artikel 10 – Schatzmeister und Finanzaufsicht
10.1 Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Schatzmeister, der die Finanzgeschäfte der Vereinigung beaufsichtigt.
10.2 Der Schatzmeister führt die laufenden Finanzgeschäfte unter der Aufsicht des Vorstands.
10.3 Der Schatzmeister erstellt einen jährlichen Finanzbericht zur Genehmigung durch den Vorstand.
10.4 Der Vorstand gewährleistet eine grundlegende finanzielle Transparenz durch nach dänischem Recht erstellte Jahresabschlüsse, ergänzt durch interne Aufsichtsverfahren nach Beschluss des Vorstands.
KAPITEL 4 – FINANZEN UND GEISTIGES EIGENTUM
Artikel 11 – Mittel
Die Mittel der Vereinigung bestehen aus Beiträgen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen gesetzlich zulässigen Einnahmen.
Artikel 12 – Buchführung
Die Vereinigung führt Bücher nach dänischem Recht. Die Jahresabschlüsse werden vom Vorstand genehmigt.
Artikel 13 – Geistiges Eigentum
Die Vereinigung hält und verwaltet das geistige Eigentum, die Marke, das visuelle Erscheinungsbild und sonstige Rechte im Zusammenhang mit Ave Europa. Sie ist befugt, diese Rechte im eigenen Namen für die paneuropäische föderalistische Organisation eintragen zu lassen. Mit der Gründung der belgischen AISBL werden alle diese Rechte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrer förmlichen Eintragung, auf die AISBL übertragen.
KAPITEL 5 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14 – Satzungsänderungen
Diese Satzung kann nur durch Beschluss des Vorstands geändert werden, der mit einer Zweidrittelmehrheit (2/3) aller amtierenden Vorstandsmitglieder gefasst wird.
Artikel 15 – Auflösung
Im Fall der Auflösung wird das Reinvermögen der Vereinigung nach Beschluss des Vorstands einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlichen Zielen zugewiesen.
Artikel 16 – Anwendbares Recht
Alle in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelten Angelegenheiten unterliegen dänischem Recht.

